Verlängerung des Anwendungszeitraums von § 13b BauGB?

Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen

In Bezug auf eine Verlängerung des umstrittenen § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) über das Jahresende 2019 hinaus ist noch keine Entscheidung gefallen. Eine Verlängerung um drei Jahre ist Gegenstand einer Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein entsprechender Antrag wurde auf der Sitzung am 27. November 2019 in die zuständigen Bundesratsausschüsse überwiesen.

In Bezug auf eine Verlängerung des umstrittenen § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) über das Jahresende 2019 hinaus ist noch keine Entscheidung gefallen. Eine Verlängerung um drei Jahre ist Gegenstand einer Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein entsprechender Antrag wurde auf der Sitzung am 27. November 2019 in die zuständigen Bundesratsausschüsse überwiesen.

Die Verlängerung der Regelung nach § 13b BauGB war eine der Empfehlungen, die in der  Expertenkommission "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik"(Baulandkommission)  beraten und am 2. Juli 2019 von den dort vertretenen Bundestagsabgeordneten und Landesbauministern veröffentlicht wurden.

Verschiedene Untersuchungen zur Anwendungspraxis des § 13b BauGB ergaben, dass die Gemeinden mit dem Instrument vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem entsprechend hohen Flächenverbrauch realisieren. Viele Expert*innen sowie Verbände, unter anderem die Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege  und  Erholung  (LANA)  und  die  Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft  Bodenschutz  (LABO)  haben sich daher gegen eine Verlängerung des Paragraphen ausgesprochen.

Bundesrat in Berlin